
Der Autor wirft die Frage auf, ob die Einordnung staatlicher Opferentschädigung in das Sozialrecht opferinteressengerecht erscheint. Er erwägt Alternativen wie Staatshaftung auf Basis grundrechtlicher Schutzpflichten oder opferspezifische Ausformung des Strafzwecks der Spezialprävention. Die Lösung wird schließlich im zivilen Schadensrecht gesehen.
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