Dank des medizinischen Fortschritts leben Menschen heute länger und gesünder. Zugleich sorgt er für enorme Kostensteigerungen im Gesundheitssystem. Um Leistungskürzungen zu vermeiden, müssen Effizienzlücken geschlossen werden. Eine dieser Lücken besteht darin, dass Krankenkassen bislang die Kosten mangelhafter Implantate tragen. Wurde einem Patienten etwa ein defekter Herzschrittmacher eingesetzt, so kommen für dessen Austausch (neues Implantat und Revisions-OP) aktuell die Krankenkassen auf. Das lässt außer Acht, dass der Implantationsvertrag kein bloßer Behandlungsvertrag ist, sondern auch ein kaufrechtliches Element enthält. Daher haben Patienten bzw. deren Krankenkassen einen Nacherfüllungsanspruch gegen das behandelnde Krankenhaus als »Verkäufer« des Implantats. Das Krankenhaus kann sich seinerseits über den Verkäuferregress schadlos halten. Im Ergebnis haftet so der Mangelverantwortliche in der Lieferkette, nicht die Versichertengemeinschaft.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Promotionspreis der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf 2025.